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Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände: Ein Überblick.
Geschäftsführer und Vorstände tragen besondere Verantwortungen, die oft nicht hinreichend bekannt sind und somit erhebliche Haftungsrisiken bergen. Diese Pflichten beginnen bereits bei den ersten Anzeichen von Liquiditätsengpässen. Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) verpflichtet Geschäftsleiter (= Geschäftsführer), bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern (z.B. GmbH) Systeme zur Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement einzuführen.
Sobald ein Insolvenzgrund vorliegt, ist die Stellung eines Insolvenzantrages Pflicht! Dies betrifft insbesondere die Fälle von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Laut Bundesgerichtshof liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn fällige Verbindlichkeiten zu 90 % nicht innerhalb von drei Wochen beglichen werden können. In Krisenzeiten muss daher ein Geschäftsleiter einen Liquiditätsplan führen, um diese Lücke frühzeitig zu erkennen. Überschuldung hingegen wird bilanziell festgestellt und erfordert entsprechendes Handeln, wenn die Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aufweist.
Beraterpflichten und persönliche Haftung
Berater, einschließlich Steuerberater, die die Bilanz erstellen, sind gemäß § 102 StaRUG verpflichtet, den Geschäftsleiter auf das Vorliegen eines Insolvenzgrundes hinzuweisen, sofern dieser ihm nicht bewusst ist. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese Hinweispflichten oft nicht erfüllt werden. Die Konsequenzen einer verspäteten Insolvenzantragsstellung können gravierend sein und zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen. Dies umfasst Ansprüche des Insolvenzverwalters gemäß § 15b InsO
sowie mögliche Ansprüche einzelner Gläubiger wegen Eingehungsbetruges oder verspäteter Insolvenzantragstellung.
Ein weiteres Haftungsrisiko ergibt sich, wenn Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig abgeführt werden, z.B. wenn am drittletzten Arbeitstag eines Monats die fälligen Beiträge nicht abgeführt sind.
Bilanzierung und Rückforderung von Darlehen
Die Bilanz ist in der Regel bis zum 30.06. des Folgejahres aufzustellen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht hierbei keine Möglichkeit einer Fristverlängerung vor. Obwohl Finanzämter in der Regel Fristverlängerungen gewähren, kann dies zur Verwirklichung eines Bankrotttatbestandes führen, der erhebliche persönliche Nachteile für den Geschäftsführer nach sich ziehen kann.
Darüber hinaus können Darlehen, die Geschäftsführer oder Gesellschafter der Gesellschaft gewährt und zurückgezahlt bekommen haben, binnen Jahresfrist vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.
Fazit und strafrechtliche Konsequenzen
Dieses Themenfeld erfordert umfangreichen Beratungsbedarf, um Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer zu vermeiden. Zudem wird jede Insolvenzakte zur Staatsanwaltschaft gesandt, welche neben vorstehenden zivilrechtlichen Ansprüchen (von Gläubigern / Insolvenzverwalter) die Verwirklichung von Straftatbeständen wie Betrug (§ 263 StGB), Unterschlagung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Bankrott (§§ 283 ff. StGB) prüft.