
Jan.
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens.
Am 22.12.2020 ist das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung in Kraft getreten. Die Verfahrensdauer reduziert sich damit auf:
3 Jahre
Für Verfahren, bei welchen der Antrag ab dem 17.12.2019 gestellt worden ist, verkürzt sich die Dauer der Restschuldbefreiung sukzessive:
17.09.2019 und 16.01.2020: 5 Jahre und 7 Monate
17.01.2020 und 16.02.2020: 5 Jahre und 6 Monate
17.02.2020 und 16.03.2020: 5 Jahre und 5 Monate
17.03.2020 und 16.04.2020: 5 Jahre und 4 Monate
17.04.2020 und 16.05.2020: 5 Jahre und 3 Monate
17.05.2020 und 16.06.2020: 5 Jahre und 2 Monate
17.06.2020 und 16.07.2020: 5 Jahre und 1 Monat
17.07.2020 und 16.08.2020: 5 Jahre
17.08.2020 und 16.09.2020: 4 Jahre u. 11 Monate
17.09.2020 und 30.09.2020: 4 Jahre u. 10 Monate
Für alle Verfahren, welche ab dem 01.10.2020 beantragt worden sind, beträgt die Dauer der Abtretungsfrist (rückwirkend und ohne weiteren Antrag) 3 Jahre ab Eröffnung. Dies bedeutet, dass das Verfahren nach 3 Jahren mit der Restschuldbefreiung endet, unabhängig
davon, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind oder nicht.
Die Regelung gilt für alle natürlichen Personen, unabhängig davon, ob es sich um private oder geschäftliche Schulden handelt. Der Schuldner wird von sämtlichen Verbindlichkeiten befreit, welche bei Eröffnung bestanden haben. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder fortführt und lediglich sein fiktives pfändbares Einkommen zur Masse abführt.
Zu den Möglichkeiten und dem Ablauf des Insolvenzverfahrens beraten wir Sie gerne umfassend. Sie wissen, was auf Sie zukommt und welche Möglichkeiten Sie haben.